Allgemeine Geschäftsbedingungen und Kundeninformationen

 

I. Vermietung

Die Vermietung erfolgt ausschließlich zu den nachste­henden Bedin­gungen:

Sie gelten auch ohne ausdrück­liche Bezug­nahme für alle zukünf­tigen Geschäfte. Neben­ab­reden und Änderungen edürfen unserer schrift­lichen Bestä­tigung. Die Geschäfts­be­din­gungen des Mieters werden nicht Vertrags­inhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich wider­sprechen.

1. Der Mieter benennt dem Vermieter, der Firma Brähler ICS Konfe­renz­technik Inter­na­tional Congress Service AG, den gewünschten techni­schen Umfang, den genauen Zeitraum, in dem die Anlagen betrieben werden sollen, den Einsatzort und die vorge­sehene Sitzordnung.


2. Der im Angebot genannte Preis für Eigen­leistung ist ein Festpreis, der sich jedoch bei Sonder­leis­tungen erhöhen kann. Sonder­leis­tungen sind z.B. Nacht­arbeit, Umbau oder Erwei­terung der Anlagen. Die im Angebot genannten Fremd­leis­tungen, wie z.B. Straßen­be­nut­zungs­ge­bühren, Fracht­tarife und Zollge­bühren, sind geschätzt und unver­bindlich. Es werden die tatsächlich entstan­denen Kosten berechnet.

3. Der Vertrag kommt zustande durch die Auftrags­be­stä­tigung des Vermieters. Grundlage des Vertrages ist das vom Vermieter abgegebene Angebot mit den darin enthal­tenen Bedin­gungen, es sei denn, aus Auftrags­er­teilung und ausdrück­licher Bestä­tigung ergibt sich etwas anderes.

4. Der Mieter ist verpflichtet, die Zahlung gemäß den verein­barten Zahlungs­be­din­gungen in frei konver­tier­barer Währung zu entrichten. Bei Verzug berechnet der Vermieter Zinsen in Höhe von 10% über dem jewei­ligen Basis­zinssatz.

5.
 Der Mieter sorgt dafür, dass dem Vermieter eine angemessene Zeit für den Auf- und Abbau sowie einen etwaigen Umbau der Anlagen zur Verfügung steht. Es obliegt ihm, den Tagungsraum in einem für den Aufbau geeig­neten Zustand bereit­zu­stellen. Tische und/​oder Sitzge­le­gen­heiten für die Teilnehmer sowie für Dolmet­scher und Techniker und Stell­flächen für die Kabinen müssen in der vorge­se­henen Anordnung vorhanden sein. Betriebs­strom und Beleuchtung sollen funkti­ons­bereit sein; die Heizung soll in der Heizpe­riode auch während des Auf- und Abbaues zur Verfügung stehen. Während der Dauer der Vermietung (Aufbau und Veran­staltung) hat der Mieter dafür zu sorgen, dass die vom Vermieter zur Verfügung gestellte Technik durch mobile Kommu­ni­ka­ti­ons­mittel nicht gestört wird. Vor Beginn der Aufbau­ar­beiten vor Ort weist der Kunde das Personal der Brähler ICS in alle geltenden Arbeits­schutz­be­stim­mungen ein. Der Kunde ist dafür verant­wortlich, die Einhaltung dieser Bestim­mungen sicher­zu­stellen.

6.
 Der Vermieter verpflichtet sich, die gemie­teten Anlagen eine Stunde vor dem verein­barten Konfe­renz­beginn betriebs­bereit zur Verfügung zu halten, sofern ihm die gewünschte Aufbauzeit gewährt wird. Der Vermieter wird die Anlagen verein­ba­rungs­gemäß in Betrieb halten, warten und wieder abbauen.

7.
 Der Mieter haftet vom Zeitpunkt der Anlie­ferung der Anlagen bis zum Zeitpunkt des Abtrans­ports der Anlagen vom Konfe­renzort für Verlust und Beschä­digung der bereit­ge­stellten Anlagen. Er hat insbe­sondere Sorge dafür zu tragen, dass die Veran­stal­tungs­räume in der tagungs­freien Zeit gesichert sind, gesicherte Lager­räume zur Verfügung gestellt werden und während Aufbau, Veran­staltung und Abbau das bereit­ge­stellte Material weder entwendet noch beschädigt wird. Er hat insbe­sondere Sorge dafür zu tragen, dass die Veran­stal­tungs­räume auch in der tagungs­freien
Zeit gesichert sind und bei Bedarf gesicherte Lager­räume zur Verfügung gestellt werden.

8. Der Vermieter haftet für eigene Pflicht­ver­letzung sowie für solche seiner Erfül­lungs- oder Verrich­tungs­ge­hilfen im Falle von Vorsatz oder grober Fahrläs­sigkeit in Höhe des vorher­seh­baren Schadens. Von dieser Beschränkung ausge­schlossen ist die Haftung wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

9. Bei Rücktritt vom Mietvertrag aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, wird der verein­barte Mietpreis zzgl. MwSt. wie folgt fällig:

a.
 Rücktritt bis zu 90 Tage vor Konfe­renz­beginn: 20%
b. Rücktritt bis zu 30 Tage vor Konfe­renz­beginn: 40%
c. Rücktritt bis zu 14 Tage vor Konfe­renz­beginn: 60%
d. Rücktritt zu einem noch späteren Zeitpunkt: 100%

Entstandene Kosten für Fremd­leis­tungen sind zusätzlich zu erstatten. Ein Rücktritt ist nur aus wichtigem Grund möglich. Dem Mieter bleibt der Nachweis eines gerin­geren Ausfalles möglich.

10. Die Ausgabe der Infrarot-Empfänger INFRACOM® mit Kopfhörern ist Aufgabe des Mieters. Er hat die hierfür erfor­der­lichen Hilfs­kräfte zu stellen. Nach Verein­barung kann der Vermieter die Ausgabe der Empfänger gegen zusätz­liche Kosten übernehmen. Unabhängig wer ausgibt und nach welchem Verfahren die Empfänger ausge­geben werden, müssen gemäß §7 dieser AGB dem Mieter nach der Konferenz fehlende Empfänger und Kopfhörer berechnet werden. Zur zweifels­freien Ermittlung entstan­dener Verluste übernimmt der Mieter vor der Konferenz gegen Quittung Empfänger und Kopfhörer. Nach der Konferenz erfolgt eine gemeinsame Bestands­auf­nahme und Bestä­tigung auf einem Protokoll. Dieses ist die Grundlage für eine ggf. erfor­der­liche Berechnung. Sollte eine gemeinsame Bestands­auf­nahme seitens des Mieters nicht möglich sein, so erfolgt diese durch den Vermieter allein. Eine spätere Rekla­mation durch den Mieter ist nicht möglich. Folgende Verfahren zur Ausgabe sind möglich:

a.
 Der Vermieter stellt dem Mieter Empfänger-Berech­ti­gungs­karten. Diese werden vom Mieter mit Namen und Anschrift /oder Kongress­nummer) der Teilnehmer versehen und diesem übergeben. Eine genaue Identi­fi­zierung des Teilnehmers anhand der Karten muss dabei möglich sein. Fehlen am Schluss der Konferenz Empfänger, so erhält der Mieter die entspre­chenden Karten, um die Geräte zurück­fordern zu können. Nur wenn dies innerhalb von 30 Tagen keinen Erfolg hat, berechnet der Vermieter dem Mieter diese Geräte mit der Zusicherung, den gezahlten Betrag bei Rückerhalt der Geräte in einwand­freiem Zustand innerhalb von 2 Jahren zurück­zu­er­statten.

b.
 Die Empfänger werden gegen Abgabe von Teilneh­mer­aus­weisen ausge­geben. Die Ausweise müssen eine spätere Identi­fi­zierung ermög­lichen. Sie dürfen dabei das Format 45 x 149 mm nicht überschreiten. Sonst wie 10 a.

c. 
Empfän­ger­ausgabe nur gegen amtlichen Ausweis. Dieses Verfahren ist nur in einem beschränkten Umfange möglich. Sonst wie 10 a

d.
 Empfän­ger­ausgabe ohne Forma­li­täten. Der Mieter trägt das Verlust­risiko.

11.
 Die Konferenz-Dolmet­scher sind unabhängig von dem Vermieter tätig. Verein­ba­rungen sind daher mit diesen unmit­telbar zu treffen. Dem Mieter wird empfohlen, nur mit erfah­renen Konferenz- Dolmet­schern zusam­men­zu­ar­beiten. Auf Wunsch werden dem Mieter Konferenz-Dolmet­scher benannt.

12. 
Gerichts­stand ist für beide Teile Königs­winter. Es gilt deutsches Recht.

 

II. Verkauf

Präambel
Verkauf und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachste­henden Bedin­gungen. Sie gelten auch für alle zukünf­tigen Geschäfte (Liefe­rungen und/​oder Leistungen), selbst wenn wir im Einzelfall nicht auf diese Bedin­gungen Bezug nehmen. Neben­ab­reden und Änderungen bedürfen unserer schrift­lichen Bestä­tigung. Die Einkaufs­be­din­gungen des Käufers werden nicht Vertrags­inhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich wider­sprechen; unsere Bedin­gungen gelten spätestens mit der Annahme der Ware als anerkannt.

I. Angebot


Alle Angebote erfolgen schriftlich und sind freibleibend.

II. Preise

2.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise für Lieferung ab Werk.
2.2 Tritt zwischen der Auftrags­er­teilung und dem Tag der Lieferung eine Preis­än­derung ein, so sind wir berechtigt, die verein­barten Preise entspre­chend anzupassen, wenn zwischen Vertrag­schluss und verein­bartem Liefer­termin mehr als 6 Wochen liegen. Dies gilt insbe­sondere bei einer Änderung der Kosten für Roh-, Hilfs- und Betriebs­stoffe, unfertige und fertige Erzeug­nisse, Personal, Verpa­ckung, Fracht, Steuern und andere Abgaben, sowie sonstige Ferti­gungs-, Vertriebs- und Verwal­tungs­kosten. Der Käufer ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preis­er­höhung den Anstieg der allge­meinen Lebens­hal­tungs­kosten zwischen Bestellung und Lieferung nicht unerheblich übersteigt.
2.3 Für Aufträge, für die keine Preise vereinbart sind, berechnen wir unsere jeweils am Liefertage geltenden Preise.
2.4 Die Preise verstehen sich stets zuzüglich Mehrwert­steuer zum bei Lieferung bzw. bei Erbringung der Leistung geltenden Satz.
2.5 Haben wir die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Käufer neben der verein­barten Vergütung alle erfor­der­lichen Neben­kosten wie Reise­kosten, Kosten für den Transport des Handwerks­zeugs und des persön­lichen Gepäcks sowie Auslö­sungen.
2.6. Die Bearbei­tungs­gebühr für einge­sandte Repara­turen und Rekla­ma­tionen beträgt:
a) 50,- für Artikel mit einem Brutto­listen-Preis kleiner Euro 250,-
b) 100,- für Artikel mit einem Brutto­listen-Preis gleich und größer Euro 250,-
Die Bearbei­tungs­gebühr wird bei Rechnungs­er­stellung berück­sichtigt und auf den Rechnungs­preis angerechnet. Bei Sammel­lie­ferung wird die oben genannte Bearbei­tungs­gebühr je einge­sandten Artikel berechnet. Stellt sich bei der Bearbeitung der Reparatur oder Rekla­mation heraus, dass der Auftrag nicht durch­führbar bzw. dessen Durch­führung nicht erfor­derlich ist, wird die Bearbei­tungs­gebühr dem Auftrag­geber in Rechnung gestellt und die Ware zu dessen Kosten zurück­ge­sandt.

III Zahlungs­be­din­gungen
3.1 Es gelten die in der Auftrags­be­stä­tigung genannten Zahlungs­be­din­gungen.
3.2 Schecks werden nur erfül­lungs­halber angenommen, Wechsel werden nicht akzep­tiert.
3.3 Bei verspä­teter Zahlung berechnen wir Verzugs­zinsen in Höhe von 10 Prozent­punkten über dem jewei­ligen Basis­zinssatz. Wir behalten uns vor, einen höheren Schaden geltend zu machen. Voraus­zah­lungen werden nicht verzinst. Spesen gleich welcher Art gehen zu Lasten des Käufers.
3.4 Werden nach Vertrags­ab­schluß Umstände bekannt, die die Kredit­wür­digkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, sind wir berechtigt, sofortige Zahlung oder hinrei­chende Sicherheit zu verlangen oder auch ohne Verpflichtung zu Schadens­ersatz, vom Vertrag zurück­zu­treten sowie die Erfüllung noch auszu­füh­render Aufträge zurück­zu­stellen. Im Falle der Zahlungs­ein­stellung oder Insolvenz des Käufers sind alle noch offenen Rechnungen sofort fällig.
3.5 Die Aufrechnung ist nur mit unbestrit­tenen oder rechts­kräftig festge­stellten Gegen­for­de­rungen zulässig. Die Zurück­haltung von Zahlungen wegen irgend­welcher von uns nicht anerkannten oder rechts­kräftig festge­stellten Gegen­an­sprüche ist nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.
3.6 Teillie­fe­rungen auf Wunsch des Käufers werden gesondert berechnet.

IV Eigen­tums­vor­behalt

4.1 Die gelie­ferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur Bezahlung sämtlicher, auch künftig entste­hender Forde­rungen aus der Geschäfts­ver­bindung, gleich­gültig auf welchem Rechts­grund sie beruhen mögen. Bei laufender Rechnung gilt der Eigen­tums­vor­behalt als Sicherung unserer Saldofor­derung.
4.2 Der Käufer darf die dem Eigen­tums­vor­behalt unter­lie­gende Ware im ordnungs­ge­mäßen Geschäftsgang weiter­ver­äußern, jedoch nur gegen Barzahlung oder unter Eigen­tums­vor­behalt und unter der Bedingung, dass seine Forderung aus der Veräu­ßerung auf uns übergeht. Zu anderen Verfü­gungen, insbe­sondere zur Verpfändung oder Siche­rungs­über­eignung ist der Käufer nicht berechtigt.
4.3 Der Käufer tritt schon hiermit alle Ansprüche gegen Dritte an uns ab, die sich aus Verträgen, Verfü­gungen oder sonstigen Rechts­hand­lungen mit Bezug auf die Vorbe­haltsware ergeben, einschließlich seiner Handels­spanne. Wird die Handelsware zusammen mit uns nicht gehörenden Gegen­ständen zu einem Gesamt­preis weiter­ver­äußert oder bezieht sich die Forderung aus der Weiter­ver­äu­ßerung zugleich auf von dem Käufer erbrachte sonstige Leistungen, so wird mit Vorrang vor der übrigen Forderung nur der Teilbetrag an uns abgetreten, der dem Rechnungswert der von uns gelie­ferten Ware entspricht.
4.4 Die Verar­beitung der gelie­ferten Ware erfolgt für uns, ohne dass uns hieraus Verpflich­tungen entstehen. Im Falle der Verar­beitung und Verbindung unserer Ware mit anderer, uns nicht gehörender Ware, durch den Käufer, steht uns das Mitei­gentum der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbe­haltsware zu den übrigen Waren zum Zeitpunkt der Verar­beitung oder Verbindung zu. Für den Fall, dass der Käufer bereits vor der Verar­beitung der Sache eine Anwart­schaft begründet hat, verein­baren Käufer und Verkäufer hiermit, dass an der durch die Verar­beitung neu entstan­denen Sache ein gleich­wer­tiges Anwart­schafts­recht entsteht.
4.5 Der Käufer bleibt trotz der Abtretung zur Einziehung der Forde­rungen ermächtigt, die aus den Verträgen, Verfü­gungen oder sonstigen Rechts­hand­lungen gemäß Ziffer 4.3 entstehen. Unsere Einzie­hungs­be­fugnis bleibt von derje­nigen des Käufers unberührt. Wir werden die Forde­rungen jedoch nicht einziehen, solange seitens des Käufers kein Zahlungs­verzug, Zahlungs­un­fä­higkeit, Insolvenz oder eine sonstige Gefährdung des Siche­rungs­in­ter­esses des Verkäufers vorliegt. Wir können von ihm jederzeit die zur Geltend­ma­chung unserer Ansprüche erfor­der­lichen Auskünfte verlangen.
4.6 Der Käufer hat uns von bevor­ste­henden oder erfolgten Zugriffen Dritter auf die unserem Eigen­tums­vor­behalt unter­lie­gende Ware oder die uns abgetre­tenen Ansprüche, sowie von sonstigen Beein­träch­ti­gungen, insbe­sondere durch Globa­lab­tre­tungen, unver­züglich zu benach­rich­tigen. Die Kosten einer Abwehr der Eingriffe Dritter hat der Käufer zu tragen, wenn er den Verkäufer nicht oder nicht recht­zeitig benach­richtigt sowie im Falle einer erfolg­reichen Inter­vention, wenn die Vollstre­ckung der Kosten bei dem Beklagten als Kosten­schuldner vergeblich versucht wurde.
4.7 Wir sind berechtigt, die Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Ware zu verlangen, wenn der Käufer sich im Zahlungs­verzug befindet, oder er gegen die ihm oblie­genden Verpflich­tungen verstößt; Ziffer 8 gilt entspre­chend. Gegen diesen Heraus­ga­be­an­spruch kann ein Zurück­be­hal­tungs­recht nicht geltend gemacht werden. Im Falle von Zahlungs­verzug, Insolvenz, Zahlungs­un­fä­higkeit oder einer sonstigen Gefährdung des Siche­rungs­in­ter­esses des Verkäufers können wir die Ermäch­tigung zur Weiter­ver­äu­ßerung oder zur Einziehung der uns abgetre­tenen Forde­rungen wider­rufen. Das Geltend­machen des Heraus­ga­be­an­spruches und die Pfändung einer in unserem Eigentum stehenden Ware durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
4.8 Auf Anfor­derung des Käufers werden wir die uns hiernach zuste­henden Siche­rungen insoweit freigeben, als ihr Wert die sichernde Forderung um 20 Prozent oder mehr übersteigt.

V Verpa­ckung, Versand und Gefahr­übergang

5.1 Die Ware wird auf Kosten des Käufers verpackt. Einweg­ver­pa­ckungen werden nicht zurück­ge­nommen.
5.2 Die Gefahr geht auch bei fracht­freier Lieferung wie folgt auf den Käufer über:

a) bei Liefe­rungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand
gebracht oder abgeholt worden sind. Liefe­rungen werden von
uns gegen die üblichen Trans­port­ri­siken versi­chert;
b) bei Liefe­rungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme
im eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwand­freiem
Probe­be­trieb.

5.3 Wir schließen eine Trans­port­ver­si­cherung nur auf ausdrück­lichen Wunsch für Rechnung des Käufers ab.
5.4 Etwaige Verluste und Beschä­di­gungen sind sofort beim Empfang der Ware – möglichst vor dem Abladen – bei der Bahn, dem Lastzug­führer oder dem Paket­dienst­fahrer anzumelden. Dabei hat der Käufer sich die Beanstan­dungen auf dem Fracht­brief oder der sonst dafür vorge­se­henen Verhand­lungs­nie­der­schrift beschei­nigen zu lassen und uns diese binnen 2 Tagen zuzusenden.

VI Liefer­fristen und Liefer­hin­der­nisse

6.1 Die Liefer­frist beginnt mit der Mitteilung sämtlicher für die Ausführung des Auftrages wesent­licher Umstände sowie die Einhaltung der verein­barten Zahlungs­be­din­gungen durch den Käufer. Sie ist einge­halten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versand­be­reit­schaft mitge­teilt ist oder die Ware das Werk verlassen hat.
6.2 Verein­barte Liefer­fristen sind nur annähernd maßgeblich; gering­fügige Überschrei­tungen sind als vertrags­gemäß hinzu­nehmen.
6.3 Falls wir oder unser Zulie­ferer durch unvor­her­ge­sehene Ereig­nisse, die er bzw. wir auch bei Beachtung der zumut­baren Sorgfalt nicht abwenden können, wie z. B. Energie - oder Materi­al­mangel, Betriebs­störung, Streik und Aussperrung in unserer Branche oder bei unserem Zulie­ferer, an der recht­zei­tigen Lieferung gehindert sind, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl die Liefer­fristen um die entspre­chende Dauer zu verlängern, oder bei nicht nur kurzfris­tiger Hinderung ganz oder teilweise vom Vertrag zurück­zu­treten.
6.4 Verzugs­strafen und die Haftung für leicht fahrlässig verur­sachte Verzugs­schäden an nicht wesent­lichen Rechts­gütern, insbe­sondere Gesundheit, Körper und Leben werden unbeschadet eines gesetz­lichen Rücktritt­rechts ausdrücklich abgelehnt.
6.5 Setzt uns der Käufer, nachdem wir aus anderen als den in Ziffer 6.3 genannten Gründen bereits in Verzug geraten sind, schriftlich eine angemessene Nachfrist, so ist er nach frucht­losem Ablauf dieser Frist berechtigt, vom Vertrag zurück­zu­treten. Schadens­ersatz statt Leistung steht dem Käufer nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grobe Fahrläs­sigkeit beruht; sie sind der Höhe nach auf den vorher­seh­baren Schaden beschränkt.
6.6 Der Haftungs­aus­schluss gemäß 6.4 und die Haftungs­be­grenzung gemäß 6.5 gelten nicht, sofern ein kaufmän­ni­sches Fixge­schäft schriftlich vereinbart wurde und wir die Liefer­ver­zö­gerung zu vertreten haben.
6.7 Wir sind zu Teilleis­tungen berechtigt, soweit dies dem Käufer zumutbar ist.
6.8 Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Käufers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versand­be­reit­schaft verzögert, kann dem Käufer für jeden angefan­genen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegen­stände der Liefe­rungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedri­gerer Lager­kosten bleibt den Vertrags­par­teien unbenommen.

VII Aufstellung und Montage

Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestim­mungen:

7.1 Der Käufer hat auf seine Kosten zu übernehmen und recht­zeitig zu stellen:

a) die zur Montage und Inbetrieb­setzung erfor­der­lichen Bedarfs­ge­gen­stände und – stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrich­tungen, Brenn­stoffe und Schmier­mittel sowie für alle branchen­fremden Neben­ar­beiten,
b) Energie und Wasser an der Verwen­dungs­stelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung
c) bei der Monta­ge­stelle für die Aufbe­wahrung der Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Monta­ge­per­sonal angemessene Arbeits- und Aufent­halts­räume; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Monta­ge­per­sonals auf der Baustelle die Maßnahme zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,
d) Schutz­kleidung und Schutz­vor­rich­tungen, die infolge beson­derer Umstände der Monta­ge­stelle erfor­derlich sind.

7.2 Vor Beginn der Monta­ge­ar­beiten hat der Käufer die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasser­lei­tungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erfor­der­lichen stati­schen Angaben unauf­ge­fordert zur Verfügung zu stellen. Er hat dafür zu sorgen, dass der Aufbau und die Inbetrieb­nahme durch mobile Kommu­ni­ka­ti­ons­mittel nicht gestört werden.
7.3 Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erfor­der­lichen Beistel­lungen und Gegen­stände an der Aufstel­lungs- oder Monta­ge­stelle befinden und alle Vorar­beiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortge­schritten sein, dass die Aufstellung oder Montage verein­ba­rungs­gemäß begonnen und ohne Unter­bre­chung durch­ge­führt werden kann.
7.4 Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetrieb­nahme durch nicht vom Verkäufer zu vertre­tende Umstände, so hat der Besteller in angemes­senem Umfang die Kosten für die Wartezeit und zusätzlich erfor­der­liche Reisen des Lieferers oder des Monta­ge­per­sonals zu beschei­nigen.
7.5 Der Käufer hat uns wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Monta­ge­per­sonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetrieb­nahme unver­züglich zu beschei­nigen.
7.6 Verlangen wir nach Fertig­stellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Käufer innerhalb von zwei Wochen vorzu­nehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleich­falls als erfolgt, wenn die Lieferung – gegebe­nen­falls nach Abschluss einer verein­barten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.

VIII Sachmän­gel­haftung

8.1 Wir haften dem Käufer nach Maßgabe der folgenden Bestim­mungen für die Schäden, die ihm durch die eigene Verwendung des Liefer­ge­gen­standes und dadurch entstanden sind, dass er aus dem Weiter­verkauf für Schäden einstehen muss. Wir haften nicht, wenn unsere Montage -, und Betriebs­an­leitung nicht beachtet worden sind und hierdurch der Mangel bedingt ist oder wenn der Liefer­ge­gen­stand durch mobile Kommu­ni­ka­ti­ons­mittel gestört wird.
8.2 Für die von uns gelie­ferte Ware leisten wir Gewähr für einwand­freies Material, fachge­rechte Konstruktion und Herstellung. Die Gewähr­leistung erstreckt sich auch darauf, dass wir die zum Herstel­lungs­zeit­punkt gültigen einschlä­gigen DIN – Normen, Bau – und Prüfgrund­sätze, DVGW – Zeichen, amtliche Prüfzeug­nisse und Prüfbe­scheide einge­halten haben, sofern wir uns in unseren Verkaufs­un­ter­lagen darauf bezogen haben. Ferner haften wir für Schäden, die entstehen, falls unsere dem Produkt beige­fügte Montage und Bedie­nungs­an­leitung unrichtig sind, sofern uns ein Verschulden nach 8.10 trifft
8.3 Die in unseren Katalogen und Prospekten gemachten Angaben und Beschrei­bungen sind nur maßgeblich, wenn nicht ausdrücklich auf Abwei­chungen hinge­wiesen wird. Sollten sich produk­ti­ons­be­dingt oder aus sonstigen Gründen Änderungen von in den Katalogen und Prospekten angege­benen Maßen und Gewichten ergeben, so wird der Käufer in einem verbind­lichen Angebot auf die relevanten Änderungen hinge­wiesen. Nimmt der Käufer dieses Angebot durch schrift­liche Erklärung an, so sind allein die geänderten Leistungs­an­gaben verbindlich. Als Annahme dieses Angebotes gilt, wenn der Käufer binnen 2 Wochen ab Zugang des geänderten Angebotes keine Ablehnung erklärt. Vorbe­haltlich abwei­chender Indivi­du­al­ver­ein­ba­rungen, insbe­sondere der Garantie bestimmter Eigen­schaften, sind kleinere herstel­lungs­be­dingte Abwei­chungen insbe­sondere in Bezug auf die Oberflä­chen­be­schaf­fenheit sowie der Farbtöne im Rahmen der handels­üb­lichen Toleranzen, wenn sie den Gesamt­ein­druck und die Funkti­ons­fä­higkeit des Liefer­ge­gen­standes nicht unzumutbar beein­träch­tigen, als der verein­barten Beschaf­fenheit entspre­chend anzusehen. Gleiches gilt für kleinere Abwei­chungen von Abbildung, Maß - und Gewichts­an­gaben in unseren Katalogen, Prospekten, Angeboten sowie schrift­lichen Bestä­ti­gungen.
8.4 Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unver­züglich nach Empfang zu unter­suchen. Beanstan­dungen der Lieferung, insbe­sondere alle bei sorgfäl­tiger Prüfung äußerlich erkenn­baren Mängel, müssen vor Montage und innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der Ware schriftlich bei uns einge­gangen sein. Andere Mängel und etwa eintre­tende Folge­schäden müssen uns unver­züglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nachdem sie entdeckt wurden oder hätten entdeckt werden können, gemeldet werden. Der Käufer muss dafür sorgen, dass unver­züglich alle erfor­der­lichen Maßnahmen zur Schadens­min­derung getroffen werden. Uns ist Gelegenheit zu geben, die mangel­haften Teile und die Schäden an Ort und Stelle in unver­än­dertem Zustand zu besich­tigen. Die aufgrund einer verzö­gerten Mängel­an­zeige entste­henden Mehrkosten sind vom Käufer zu tragen. § 377 HGB bleibt daneben unberührt. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Sicherheit und zur Abwehr unver­hält­nis­mäßig großer Schäden oder wenn wir uns mit der Instand­setzung im Verzug befinden oder uns ausdrücklich damit einver­standen erklären, hat der Käufer das Recht, den Mangel am Liefer­ge­gen­stand selbst oder durch Dritte zu besei­tigen. Werden diese Verpflich­tungen nicht beachtet, entfällt unsere Gewähr­leistung bzw. Haftung
8.5 Sachmän­gel­an­sprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffs­an­spruch) und 634 a ABs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätz­lichen oder grob fahrläs­sigen Pflicht­ver­letzung des Lieferers und bei arglis­tigem Verschweigen eines Mangels.
Die gesetz­lichen Regelungen über Ablauf­hemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
8.6 Soweit wir nach den voran­ge­henden Bestim­mungen Gewähr leisten, können wir die mangel­haften Teile unent­geltlich nach unserer Wahl entweder neu liefern oder selbst oder durch Dritte in Stand setzen. Soweit der Käufer und der Fachhand­werker gemäß 8.4 berechtigt sind, den Mangel selbst oder durch Dritte zu besei­tigen, ersetzen wir auch die erfor­der­lichen Aus- und Einbau­kosten.
8.7 Sind wir zur Nacher­füllung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbe­sondere verzögert sich diese über eine angemessene Frist hinaus oder schlägt sie in sonstiger Weise fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt zu verlangen, dass der Vertrag rückgängig gemacht, der Kaufpreis entspre­chend herab­ge­setzt wird oder nach den nachfol­genden Bestim­mungen Schadens­ersatz geleistet wird.
8.8 Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck, der Nacher­füllung erfor­der­lichen Aufwen­dungen, insbe­sondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materi­al­kosten, sind ausge­schlossen, soweit die Aufwen­dungen sich erhöhen, weil der Gegen­stand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Nieder­lassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestim­mungs­ge­mäßen Gebrauch.
8.9 Rückgriffs­an­sprüche des Käufers gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unter­nehmers) bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetz­lichen Mängel­an­sprüche hinaus­ge­henden Verein­ba­rungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffs­an­spruchs des Käufers gegen uns gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 entspre­chend.
8.10 Wir haften für eigene Pflicht­ver­letzung sowie für solche unserer Verrich­tungs- oder Erfül­lungs­ge­hilfen im Falle leichter Fahrläs­sigkeit nur bei Verletzung unserer Pflichten aus 8.2, begrenzt auf Schäden bis zu einer Höchst­summe von € 1 Mio. pro Schadensfall. Eine darüber hinaus gehende Haftung ist ausge­schlossen. Von dieser Beschränkung ausge­schlossen ist die Haftung wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

IX Rücknahme von Ware

Von uns gelie­ferte mangel­freie Ware wird grund­sätzlich nicht zurück­ge­nommen. Erklären wir uns im Einzelfall nach vorhe­riger schrift­licher Verein­barung ausnahms­weise hierzu bereit, so schreiben wir dem Käufer den Rechungs­betrag abzüglich 20 % für Prüfungs- und Hantie­rungs­kosten und für entgangene Gewinne gut. Notwendige Aufar­bei­tungs­kosten werden zusätzlich berechnet. Die Trans­port­gefahr und die Trans­port­kosten trägt der Käufer.

X Schutz­rechte

10.1 Sofern nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerb­lichen Schutz­rechten und Urheber­rechten Dritter (im Folgenden: Schutz­rechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutz­rechten durch von uns erbrachte, vertrags­gemäß genutzte Liefe­rungen gegen den Käufer berech­tigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Käufer innerhalb der in 8.5 bestimmten Frist wie folgt:

a) Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betref­fenden Liefe­rungen entweder ein Nutzungs­recht erwirken, sie so ändern, dass das Schutz­recht nicht verletzt wird, oder austau­schen. Ist dies uns nicht zu angemes­senen Bedin­gungen möglich, stehen dem Käufer die gesetz­lichen Rücktritts- oder Minde­rungs­rechte zu.
b) Die vorstehend genannten Verpflich­tungen von uns bestehen nur, soweit der Käufer uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unver­züglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehr­maß­nahmen und Vergleichs­ver­hand­lungen vorbe­halten bleiben. Stellt der Käufer die Nutzung der Lieferung aus Schadens­min­de­rungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzu­weisen, dass mit der Nutzungs­ein­stellung kein Anerkenntnis einer Schutz­rechts­ver­letzung verbunden ist.
10.2 Ansprüche des Käufers sind ausge­schlossen, soweit er die Schutz­rechts­ver­letzung zu vertreten hat.
10.3 Ansprüche des Käufers sind ferner ausge­schlossen, soweit die Schutz­rechts­ver­letzung durch spezielle Vorgaben des Käufers, durch eine von uns nicht voraus­sehbare Anwendung oder dadurch verur­sacht wird, dass die Lieferung vom Käufer verändert oder zusammen mit nicht von uns gelie­ferten Produkten einge­setzt wird.
10.4 Im Falle von Schutz­rechts­ver­let­zungen gelten für die in Nr. 10.1 a) geregelten Ansprüche des Käufers im Übrigen die Bestim­mungen der Nr. 8 entspre­chend.
10.5 Bei Vorliegen sonstiger Rechts­mängel gelten die Bestim­mungen der Nr. 8 entspre­chend.
10.6 Weiter­ge­hende oder andere als die in diesem Paragraphen geregelten Ansprüche des Käufers gegen uns und unsere Erfül­lungs­ge­hilfen wegen eines Rechts­mangels sind ausge­schlossen.

XI Schutz­rechte

Die Zeichen BRÄHLER ICS Kongress­systeme AUTOMIC; AUTOMIC-plus; DIGIMIC; DIGIVOTE, CONGRESS DATA SYSTEM; CDS Virtual Audio Network VAN; CDS Virtu­elles Audio Netzwerk VAN, MULTICOM und INFRACOM in Kombi­nation mit anderen Zeichen­be­stand­teilen sind unsere einge­tra­genen Marken. Wir sind Inhaber der ausschließ­lichen Nutzungs­rechte der von ihm zur Verfügung gestellten Programme und Produkte. Der Käufer ist nicht berechtigt, die vorge­nannten Programme und Produkte teilweise oder vollständig ohne vorherige schrift­liche Zustimmung von uns zu verviel­fäl­tigen und / oder verviel­fäl­tigen zu lassen.

XII Erfül­lungsort, Gericht­stand, Rechtswahl

12.1 Erfül­lungsort für Lieferung ist der jeweilige Versandort, für Zahlungen unser Sitz.
12.2 Ausschließ­licher Gerichts­stand, auch für Scheck- sowie Wechsel­klagen, ist in Königs­winter.
12.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Das UN-Überein­kommen über Verträge über den inter­na­tio­nalen Waren­verkauf vom 11.04.1980 (CISG) gilt nicht.

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